Berlin
Letzte Aktualisierung: 28.06.2020
Aktuelle und vergangene Rechtsgrundlagen
- SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (In Kraft seit 26.06.2020, max bis 24.10.2020)
Zu erhebene Daten
- Vor- und Familienname
- Telefonnummer
- vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse
- Anwesenheitszeit
- Platz- oder Tischnummer
Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen
Grundlage: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung §2 Abs. 2
Verpflichtete Einrichtungen
Festgelegt in §2 Abs. 1
- Veranstaltungen
- Gaststätten
- Hotels
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser
- Dienstleistungsgewerbe bei körpernahen Dienstleistungen
- Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen
- Hochschulen für den Präsenzbetrieb
- private/familiäre Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen