Brandenburg
Letzte Aktualisierung: 28.06.2020
Aktuelle und vergangene Rechtsgrundlagen:
- SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (In Kraft seit 15.06.2020, max. bis 16.08.2020)
Zu erhebene Daten
- Vor- und Familienname
- Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen
Grundlage: SARS-CoV-2-Umgangsverordnung §3 Abs. 2
Verpflichtete Einrichtungen:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§4 Abs. 1)
- Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (§5 Abs. 2)
- Gaststätten (§6 Abs. 1), ausgenommen davon sind (§6 Abs. 2)
- Gaststätten, die nur zum Mitnehmen verkaufen
- Gaststätten im Reisegewerbe
- Kantienen für Betriebsangehörige
- Mensen/Cafeterien an Hochschulstandorten
- Beherbergungsstätten, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Vermietung von Ferienwohnungen (§7 Abs. 1)
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schifssausflüge (§7 Abs. 2)
- Sonstige Gewerbebetriebe in geschlossenen Räumen (§8 Abs. 2)
- Sportanlagen in geschlossenen Räumen (§9 Abs. 1)
- Besuche in Krankenhäusern/Pflegeheimen/etc. (§10 Abs. 1)