Letzte Aktualisierung: 28.06.2020

Aktuelle und vergangene Rechtsgrundlagen:

Zu erhebene Daten

  • Vor- und Familienname
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen

Grundlage: SARS-CoV-2-Umgangsverordnung §3 Abs. 2

Verpflichtete Einrichtungen:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§4 Abs. 1)
  • Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (§5 Abs. 2)
  • Gaststätten (§6 Abs. 1), ausgenommen davon sind (§6 Abs. 2)
    • Gaststätten, die nur zum Mitnehmen verkaufen
    • Gaststätten im Reisegewerbe
    • Kantienen für Betriebsangehörige
    • Mensen/Cafeterien an Hochschulstandorten
  • Beherbergungsstätten, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Vermietung von Ferienwohnungen (§7 Abs. 1)
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schifssausflüge (§7 Abs. 2)
  • Sonstige Gewerbebetriebe in geschlossenen Räumen (§8 Abs. 2)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen (§9 Abs. 1)
  • Besuche in Krankenhäusern/Pflegeheimen/etc. (§10 Abs. 1)