Letzte Aktualisierung: 14.07.2020

Aktuelle und vergangene Rechtsgrundlagen:

Zu erhebene Daten

  • Name
  • Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

Aufbewahrungsfrist: 3 Wochen

Grundlage: 11. Coronaverordnung §8

Verpflichtete Einrichtungen:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§2 Abs. 2)
  • Veranstaltunen unter freiem Himmel (§2 Abs. 3)
  • Geschäfte bei Angeboten in geschlossenen Räumen (§5 Abs. 2), ausgenommen sind Verkaufsstätten und öffentliche Einrichtungen.
    • Nicht ausgenommen sind: Hallenbäder, Indoor-Sportstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Begegnungsstätten und sonstige Begegnungstreffs
  • Besucher in Krankenhäusern/Tageskliniken/… (§10 Abs. 2)
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bei betriebsfremden Personen (§13 Abs. 2)

Wichtige Entwicklung des Gesetzes in Bezug auf Kontaktlisten

In der 3. Coronaverordnung ist in §9 Abs. 1 lit. 1 die folgende Formulierung:

[...] die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren [...]

Bereits in der 4. Coronaverordnung ist geregelt: (§9a Abs. 2 lit. 6)

die Namen und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder Emailadresse) jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung sind durch die Betreiberin oder den Betreiber zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren

Hier wurde der Term “Kontaktdaten” also konkretisiert, dass hiermit exakt die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse gemeint ist.