Letzte Aktualisierung: 28.06.2020

Aktuelle und vergangene Rechtsgrundlagen

Zu erhebene Daten

  • Name
  • Adresse
  • Telefonnummer

Falls eine besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden soll, muss zusätzlich ein Sitzplan und eine Zuordnung von Gästen auf den Sitzplan vorgenommen werden.

Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen

Grundlage: Coronaschutzverordnung §2a

Die Daten dürfen digital erhoben werden, auf Wunsch der betroffenen Person muss die Erfassung allerdings papiergebunden passieren. (§2a Abs. 3)

Verpflichtete Einrichtungen

  • Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen ohne Mindestabstand (besondere Rückverfolgbarkeit, §2b Abs. 1)
  • Versammlungen zur Religionsausübung (§3)
    • besondere Rückverfolgbarkeit bei Unterschreitung des Mindestabstands
  • Versammlungen aus beruflichen, gewerblichen, dienstlichen Gründen, wenn die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen. (§4)
  • Unterrichtsveranstaltungen, praktische Übungen, Bibliotheken, sonstige Bildungsangebote (§6 Abs. 2 u. 3 und §7 Abs. 1)
    • besondere Rückverfolgbarkeit bei Unterschreitung des Mindestabstands
  • Konzerte, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, .. (§8 Abs. 1)
  • Führungen in Museen/Kunstausstellungen/Galerien/Schlössern/Burgen/…, Stadtführungen (§8 Abs. 7)
  • nicht-kontaktfreie Ausübung von Sport (§9 Abs. 2)
  • Zuschauer in Sportanlagen und bei Wettbewerben (§ Abs. 3 u. 6)
  • Ausflugfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen (§10 Abs. 6)
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§13 Abs. 1)
  • Private Feste (§13 Abs. 5)
  • Feste von Schul-Jahrgängen (§13 Abs. 5a)
  • Beerdigungen bei geschlossenen Räumen (Trauerhalle) (§13 Abs. 6)

In der Anlage

  • Gastronomie (I, Abs. 4)
  • Beherbergungsbetriebe (II, Abs. 3)
  • Ferienwohnungen, -häuser und Campingplätze (IIa, Abs. 3)
  • Friseurhandwerk (III, Abs. 1)
  • Podologische Behandlungen, Fußpflege (IV, Abs. 1)
  • Kosmetik-, Nagel-, Tätowier-, Piercing-, Maniküre-Studios (V, Abs. 1)
  • Massage(-Studios) (VI, Abs. 1)
  • Fitnessstudios (VII, Abs. 1)
  • Fahrten in Reisebussen (IX, Abs. 6)
  • Ausflüge/Reisen für Kinder und Jugendliche (X, Abs. 13)
  • Kongresse und Messen (XI, Abs. 1 lit. e)