Bandenburg, NRW und Rheinland-Pfalz sind online
Die Website füllt sich.
Die Daten für Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind online!
Interessant sind in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen die Bedingungen, unter denen Daten an das Gesundheitsamt gegeben werden.
In Bremen steht in der Corona-Verordnung explizit:
Ähnlich sieht es in Rheinland-Pfalz aus: (§1 Abs. 8)
Beide Länder haben hier also explizite Bedingungen festgelegt, unter denen das Gesundheitsamt die Daten abragen darf.
In Brandenburg ist in §3 Abs. 2 geregelt:
Hier fehlt die Zweckbindung, unter denen das Gesundheitsamt diese Daten anfragen darf.
Nordrhein-Westfalen ist sogar noch etwas schärfer: (§2a, Abs. 3)
Im Gegensatz zu Brandenburg ist hier zumindest “Bedarfsfall” genannt, auch wenn es nicht genau spezifiert ist. Hier ist zudem nicht genau spezifiziert, was genau die zuständige Behörde ist. Da es um ein Gesetz im Infektionsschutz geht, kann davon ausgegangen werden, dass das Gesundheitsamt gemeint ist, es ist jedoch nicht explizit genannt.