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Die Daten für Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind online!

Interessant sind in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen die Bedingungen, unter denen Daten an das Gesundheitsamt gegeben werden.

In Bremen steht in der Corona-Verordnung explizit:

[...] Sofern es zur Infektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf dieser Daten befugt. [...]

Ähnlich sieht es in Rheinland-Pfalz aus: (§1 Abs. 8)

[...] Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegendenAufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; [...]

Beide Länder haben hier also explizite Bedingungen festgelegt, unter denen das Gesundheitsamt die Daten abragen darf.

In Brandenburg ist in §3 Abs. 2 geregelt:

Die Anwesenheitsliste ist [...] auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. [...]

Hier fehlt die Zweckbindung, unter denen das Gesundheitsamt diese Daten anfragen darf.

Nordrhein-Westfalen ist sogar noch etwas schärfer: (§2a, Abs. 3)

[...] Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. [...]

Im Gegensatz zu Brandenburg ist hier zumindest “Bedarfsfall” genannt, auch wenn es nicht genau spezifiert ist. Hier ist zudem nicht genau spezifiziert, was genau die zuständige Behörde ist. Da es um ein Gesetz im Infektionsschutz geht, kann davon ausgegangen werden, dass das Gesundheitsamt gemeint ist, es ist jedoch nicht explizit genannt.